Gesetze / Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
ERVDPMAV§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 1
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- BPatG, 01.02.2024 – 30 W (pat) 61/23Markenbeschwerdeverfahren - „BLIZZARD“ - Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Prozessfähigkeit - Rückzahlung der BeschwerdegebührZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/5#abs-1 (1) Die Zustellung eines elektronischen Dokuments kann mit Einwilligung des Beteiligten durch Bereitstellung zum Datenabruf über die hierfür vom Deutschen Patent- und Markenamt auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten oder dort benannten digitalen Dienste nach § 2 Absatz 1 erfolgen. Der Beteiligte ist vor der Einwilligung über die Rechtsfolgen der Zustellung zu informieren. Für den Abruf elektronischer Dokumente gilt § 2 Absatz 3 entsprechend. Die abrufberechtigte Person wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/5#abs-2 (2) Das elektronische Dokument gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als zugestellt. Im Zweifel hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Eintritt der in Satz 1 bestimmten Fiktionswirkung den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERVDPMAV%202026/5#abs-3 (3) Für die Zustellung elektronischer Dokumente finden § 5 Absatz 5 Satz 3, Absatz 6 und 7 sowie § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung.